Auszug aus unseren Satzungen
§ 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Zunft zu
Rebmessern“ besteht seit 1958 eine Herrenzunft im Sinne von
Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in
Reinach BL.
§ 2 Zweck und Ziel
Die Zunft bezweckt
die Förderung des Guten und Gemeinnützigen, die Gestaltung
eines aktiven und geselligen Zunftlebens sowie die Pflege
alter Reinacher Bräuche, Sitten und Traditionen. Die Zunft
betätigt sich auf kulturhistorischem Gebiet. Insbesondere
fördert, betreibt und unterhält sie das Reinacher
Heimatmuseum. Sie tätigt auch Vergabungen.
Die Mitglieder der
Zunft stehen einander mit Rat und Tat bei.
§ 3 Mitgliedschaft
1Voraussetzung
für eine Mitgliedschaft in der Zunft ist das Reinacher
Bürgerrecht und die sichtbare Bereitschaft, im Sinne von § 2
dieser Satzungen tätig zu sein.
2Wer
in die Zunft aufgenommen werden will, hat sich beim Zunftrat
schriftlich zu bewerben.
Der Zunftrat
entscheidet über die Aufnahme eines Kandidaten mit
einstimmigem Beschluss.
Ein Bewerber muss
von mindestens zwei Zunftmitgliedern empfohlen werden.
3Der
Zunftrat kann die Aufnahme eines Kandidaten ablehnen.
4Die
Mitgliederzahl der Zunft soll grundsätzlich 100 nicht
überschreiten.
§ 4 Aufnahme
Die Aufnahme neuer
Zunftmitglieder findet jeweils am St. Nikolaus-Tag (6.
Dezember / Gründungstag der Zunft) nach einer vom Zunftrat
festgelegten Taufzeremonie beim Dorfbrunnen in Reinach
statt. Am gleichen Tag hält die Zunft ihr jährliches
Zunftmahl ab.
Anlässlich der
Aufnahme erhält das neue Mitglied das Zunftabzeichen, den
persönlichen Trinkbecher, das „Hooggemässer“, die
Zunftkrawatte, das Zunft-T-Shirt und das Familienwappen in
der Ahnengalerie. Das Zunftabzeichen ist bei allen Anlässen
oder Veranstaltungen der Zunft zu tragen.
§ 6 Jahresbeiträge
1Jedes
Mitglied entrichtet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
Zunftversammlung festgelegt und im Protokoll festgehalten
wird. Dieser ist jeweils bis zum 1. Oktober zu bezahlen. Der
Jahresbeitrag beträgt im Maximum CHF 500.-- .
2Mitglieder,
die ohne ersichtlichen Grund während zwei Jahren keinen
Beitrag zahlen, werden aus der Zunft ausgeschlossen. Der
Zunftrat kann einem Zunftmitglied den Jahresbeitrag
erlassen. Neumitglieder entrichten beim Eintritt in die
Zunft einen einmaligen, vom Zunftrat festgesetzten
Aufnahmebetrag.
§ 7 Haftung
Für die
Verbindlichkeiten der Zunft haftet einzig das
Vereinsvermögen.
Eine über den
maximalen Mitgliederbeitrag hinaus gehende Haftung der
Zunftmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist
ausgeschlossen.
§ 8 Auszeichnungen und
Ehrungen
Hat sich ein
Zunftmitglied besondere Verdienste um die Zunft erworben,
kann er mit der Ehrennadel ausgezeichnet oder vom Zunftrat
zum Ehrenritter ernannt werden. Ehrungen fallen in die
Kompetenz des Zunftrates.
§ 9 Tod eines Zunftmitgliedes
Einem verstorbenen Zunftbruder
erweisen die Zunftmitglieder nach Möglichkeit durch
Teilnahme an der Trauerfeier die letzte Ehre.
Das Zunftbanner ist in der
Regel mitzuführen.
§ 10 Ausschluss
Zunftmitglieder,
die durch ihr Verhalten dem Ansehen der Zunft schaden oder
sich kaum am aktiven Zunftleben beteiligen, können durch
Beschluss des Zunftrates ausgeschlossen werden (siehe auch
§ 6.2). Ausgeschlossene oder ausgetretene Zunftmitglieder
haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen und
schulden ihren Jahresbeitrag bis zum Ende des laufenden
Rechnungsjahres.
§ 11 Organisation
Die Organe der Zunft sind:
a)
die
Zunftversammlung
b)
der
Zunftrat
c) die
Heimatmuseumskommission (HMK)
d)
die
Rechnungsrevisoren
§ 12 Zunftversammlung
a)
Ordentliche Zunftversammlung
Die Zunft führt
jedes Jahr im November eine ordentliche Zunftversammlung
durch.
An der
ordentlichen Zunftversammlung werden folgende Geschäfte
behandelt:
- Mutationen
- Jahresberichte
- des Zunftmeisters
- des Präsidenten der
Heimatmuseumskommission
- der Zünftigen
- der Wandergruppe
- Kassabericht des
Seckelmeisters
- Revisorenbericht
- Entlastung des
Zunftrates
-
Entlastung der
Heimatmuseumskommission
- Wahlen
- Orientierung
über Neuaufnahmen
-
Mitgliederbeitrag
-
Tätigkeitsprogramm des kommenden Jahres
- Anträge des
Zunftrates gemäss Einladung
- Anträge der
Zunftbrüder
b)
Ausserordentliche Zunftversammlung
Eine
ausserordentliche Zunftversammlung kann wie folgt angeordnet
werden:
- auf Beschluss
des Zunftrates
- auf schriftlich
begründetes Verlangen von einem Fünftel der
Zunftbrüder, in welchem Fall der Zunftrat sie
innert
nützlicher Frist einzuberufen hat.
a)
Zusammensetzung
Der Zunftrat setzt
sich aus sieben Ratsherren zusammen:
-
Zunftmeister
-
Statthalter
-
Schreiber
-
Seckelmeister
-
Zeremonienmeister
-
Siebner,
Vertreter der Heimatmuseumskommission
-
Siebner
b)
Organisatorisches
1Der
Zunftmeister wird von der Zunftversammlung gewählt. Im
übrigen konstituiert sich der Zunftrat selbst. Der
Zunftmeister führt den Vorsitz und leitet die Geschäfte der
Zunft und des Zunftrates. Bei Verhinderung des Zunftmeisters
oder bei dessen Rücktritt besorgt der Statthalter
zwischenzeitlich bis zur Ersatzwahl die Geschäfte.
2Rechtsverbindliche
Unterschrift führen der Zunftmeister, der Statthalter in
Verbindung mit dem Schreiber oder dem Seckelmeister.
3Die
Amtsdauer der Ratsherren beträgt vier Jahre und endet
jeweils am 31. Dezember.
4Der
Zunftrat ist in zwei Wahlgruppen eingeteilt, die sich
alternierend alle zwei Jahre zur Erneuerungswahl stellen.
Ein neu gewählter Ratsherr tritt in die Amtsdauer seines
Vorgängers.
§ 14
Heimatmuseumskommission
a) Zusammensetzung
Die Heimatmuseumskommission ist
eine permanente Spezialkommission der Zunft und besteht aus:
-
Präsident
-
Vizepräsident
-
Kassier
-
Konservator
-
Kustos
-
Registrator
-
Schreiber
-
Stubenmeister
-
Chef
Vermietung
-
Weitere
Mitarbeiter
b)
Organisatorisches
Der Präsident wird
durch die Heimatmuseumskommission gewählt und ist durch den
Zunftrat zu bestätigen. Im übrigen konstituiert sich die
Heimatmuseumskommission selbst.
c)
Subventionsvertrag und Leistungsauftrag
Die Zunft
schliesst mit der Einwohnergemeinde Reinach BL einen
Subventionsvertrag über den Betrieb des Heimatmuseums ab.
Die Aufgaben der
Heimatmuseumskommission sind im Leistungsauftrag gemäss
Subventionsvertrag festgelegt.
§ 15 Rechnungsrevisoren
Die Zunft stellt drei
Rechnungsrevisoren, die von der Zunftversammlung gewählt
werden. Die Amtszeit eines Revisors beträgt sechs Jahre. Die
Revisoren prüfen die Jahresrechnung der Zunft und der
Heimatmuseumskommission und erstatten der Zunftversammlung
schriftlich Bericht.
§ 16 Finanzen
1Für
die Verwaltung der Zunftfinanzen ist der Zunftrat zuständig.
Er entscheidet insbesondere über:
- die Anlage von
Kapitalien
- die Verwendung
von Einkünften im Sinne von § 2
dieser Satzungen.
2Die
Verwendung von Zunftvermögen zum Erwerb von Immobilien, die
Aufnahme von Krediten sowie Beteiligungen an fremden
Unternehmungen bedürfen der Zustimmung der anwesenden
Zunftmitglieder an der Zunftversammlung.
3Das
zunfteigene Ausstellungsgut inner- und ausserhalb des
Heimatmuseums wird von der Heimatmuseumskommission verwaltet
und steht unter der Oberaufsicht des Zunftrates.
4Das
Rechnungsjahr der Zunft dauert jeweils vom 1. November bis
31. Oktober.
§ 17 Auflösung
1Eine
Auflösung der Zunft zu Rebmessern kann nur durch eine
Dreiviertel-Mehrheit der an der betreffenden
Zunftversammlung anwesenden Zunftmitglieder beschlossen
werden. Die Mehr-heit muss jedoch mindestens der Hälfte aller
einge-schriebenen Mitglieder entsprechen.
2Bei
der Auflösung der Zunft muss das Vereinsvermögen während 20
Jahren bei der Raiffeisenbank in Reinach BL zinstragend
deponiert werden.
Sollte während
dieser Frist nicht eine neue Zunft im Sinne von § 2 dieser
Satzung gegründet werden, wird das ganze Vermögen in eine
Stiftung „Zunft zu Rebmessern Reinach BL“ umgewandelt. Die
Erträge des Stiftungsvermögens sind im Sinne des
Zweckartikels der Zunft einzusetzen.
3Der
Bürgerrat Reinach BL amtet als Aufsichtsbehörde und ernennt
einen Stiftungsrat von drei Mitgliedern. Das zunfteigene
Inventar des Heimatmuseums wird nach Auflösung der Zunft
unverzüglich der Einwohnergemeinde Reinach BL zu
treuhänderischer Verwaltung übergeben. Nach Ablauf der
obgenannten 20 Jahre geht das Inventar ebenfalls in den Besitz der
genannten Stiftung über.
§ 18 Inkraftsetzung
Diese Satzungen
wurden an der Zunftversammlung vom 19. November 2004
genehmigt und treten sofort in Kraft. Die Satzungen vom 18.
November 1989 sind damit gegenstandslos.
Zunftmeister Schreiber
André
Sprecher Paul Meier