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A. Name, Zweck, Sitz |
| 1. |
Die Magdalenen-Zunft ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. |
| 2. |
Die Magdalenen-Zunft bezweckt |
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a) die Pflege alter Bräuche und Sitten |
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b) die Unterstützung aller Bestrebungen zum Wohle Dornachs |
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c) die Unterstützung der Bestrebungen der Stiftung Heimatmuseum Dornach |
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d) die Pflege der Geselligkeit untereinander |
| 3. |
Der Sitz der Zunft ist Dornach/SO am Wohnsitz des Zunftmeisters. |
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B. Mitgliedschaft |
| 4. |
Mitglied kann werden, wer |
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a) Dornacher Bürger ist und einen guten Leumund besitzt. |
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b) Schweizer Bürger ist, einen guten Leumund aufweist und dessen Familie mindestens seit 50 Jahren in Dornach ansässig ist. |
| 5. |
Die Aufnahme als Mitglied kann erfolgen, wenn mindestens zwei Zunftbrüder eine solche durch ihre Unterschrift empfehlen. Der Zunftrat behandelt die Aufnahmegesuche und stellt der Jahresversammlung Antrag. Die Aufnahme erfolgt nur, wenn der Antragsteller an der Jahresversammlung anwesend ist. |
| 6. |
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch eine schriftliche Mitteilung an den Zunftrat erfolgen. Die Jahresversammlung entscheidet auf Antrag des Zunftrates darüber. |
| 7. |
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch die Jahresversammlung auf Antrag des Zunftrates, wenn |
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a) das Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen der Zunft schadet. |
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b) das Mitglied trotz erfolgter Mahnung während zwei Jahren seinen Beitrag nicht bezahlt hat. |
| 8. |
Jedes Mitglied schafft sich auf eigene Kosten das Zunftzeichen und den Becher an.
Bei Austritt oder Ausschluss ist beides zurückzugeben. Der Zunftrat setzt die Höhe der Entschädigung fest.
Stirbt ein Mitglied, so setzt sich der Zunftrat mit den Hinterbliebenen in Verbindung, um festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen beides zurückzuerhalten wäre. |
| 9. |
Zum Ehrenzunftbruder kann ernannt werden, wer sich um das Wohl der Zunft oder des Dorfes besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung zum Ehrenzunftbruder kann nur auf Antrag des Zunftrates durch die Jahresversammlung erfolgen. Der Ernannte erhält ein Ehrenzeichen. |
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C. Organe |
| 10. |
Die Organe der Zunft sind |
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a) die Jahresversammlung |
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b) der Zunftrat |
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c) die Rechnungsrevisoren |
| a) |
Jahresversammlung |
| 11. |
Die Jahresversammlung ist oberstes Organ der Zunft. Sie entscheidet über alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Die Einladung zur Jahresversammlung erfolgt durch den Zunftrat. In der Einladung sind die zu behandelnden Geschäfte aufzuführen. |
| 12. |
Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder - unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte - ist binnen Monatsfrist eine ausserordentliche Jahresversammlung durchzuführen. Eine ausserordentliche Jahresversammlung kann auch auf Beschluss des Zunftrates einberufen werden. |
| 13. |
Über die Verhandlungen der Jahresversammlung ist ein Protokoll zu führen. Wichtige Beschlüsse grundsätzlicher Art sind in einem Beschlussbuch gesondert festzuhalten. |
| 14. |
Die ordentliche Jahresversammlung findet jedes Jahr im September statt.
Sie hat insbesondere folgende Befugnisse: |
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a) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets (Festsetzung des Mitgliederbeitrages). |
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b) Wahl des Zunftmeisters und des Zunftrates für eine dreijährige Amtsperiode. |
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c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen. |
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d) Beschlussfassung über Anträge, die mindestens acht Tage vor der Jahresversammlung schriftlich dem Zunftmeister oder dem Statthalter eingereicht worden sind. |
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e) Aufnahme neuer Mitglieder auf Antrag des Zunftrates. |
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f) Ernennung von Ehrenzunftbrüdern auf Antrag des Zunftrates. |
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g) Austritt und Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Zunftrates. |
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h) Auflösung der Zunft auf Antrag des Zunftrates. |
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Wahlen können auf Antrag offen vorgenommen werden. Erfolgt geheime Wahl, so bilden 3 Mitglieder des Zunftrates das Wahlbüro. Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr gefasst. Der Zunftmeister hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Für Beschlüsse unter e) bis h) ist 2/3-Mehrheit der Anwesenden notwendig. |
| b) |
Zunftrat |
| 15. |
Der Zunftrat setzt sich aus mindestens 7 Zunfträten zusammen. Es sind dies der Zunftmeister, der Statthalter, der Säckelmeister, der Schreiber, der Zeremonienmeister, der Bannerherr und Siebner. Die Aufgaben der Zunfträte sind im Beschlussbuch festgehalten. |
| 16. |
Die Sitzungen des Zunftrates finden in der Regel alle zwei Monate statt. Der Zunftmeister lädt dazu unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte mindestens acht Tage vorher ein. Der Zunftrat fasst seine Beschlüsse mit dem absoluten Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid. Der Zunftrat ist berechtigt, für einzelne Sitzungen oder Geschäfte auch weitere Zunftbrüder beizuziehen; er bestimmt auch, ob diese stimmberechtigt sind. |
| 17. |
Der Zunftrat besorgt die laufenden Geschäfte der Zunft; er bereitet insbesondere die Jahresversammlung vor und führt deren Beschlüsse durch. Der Zunftrat vertritt die Zunft gegen aussen, wobei es zur Verpflichtung der Zunft der kollektiven Unterschrift von Zunftmeister oder Statthalter und derjenigen des Schreibers oder Säckelmeisters bedarf. |
| 18. |
Die Zunft bestreitet ihre Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder und aus Zuwendungen. Für alle Verbindlichkeiten der Zunft haftet einzig das Zunftvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Jahresbeitrag wird an der Jahresversammlung festgesetzt. Der Zunftrat ist berechtigt, den Beitrag eines Mitglieds in besonderen Fällen herabzusetzen oder zu erlassen. |
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D. Finanzen |
| 19. |
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. September. Die von der Jahresversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge sind bis Ende Rechnungsjahr (31. August des folgenden Jahres) zu entrichten. Säumige Mitglieder müssen vom Säckelmeister noch vor Ende des Rechnungsjahres gemahnt werden. Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, so wird es auf Antrag des Zunftrates von der Jahresversammlung ausgeschlossen. (Art. 7 b) |
| 20. |
Die Jahresversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr jeweils zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor; diese dürfen nicht Mitglieder des Zunftrates sein.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der ordentlichen Jahresversammlung Bericht und Antrag, ob die Rechnung genehmigt werden kann. |
| 21. |
Beim Hinschied eines Mitgliedes wird ihm mit dem Zunftbanner die letzte Ehre erwiesen. Die Zunftbrüder sind gehalten, an der Bestattung teilzunehmen. |
| 22. |
Bei Auflösung der Zunft wird das Zunftbermögen während fünf Jahren auf der Solothurner Kantonalbank, Filiale Dornach, deponiert. Erfolgt während dieser Zeit keine Neugründung mit ähnlichen Zielsetzungen, so geht das ganze Zunftvermögen an die Bürgergemeinde Dornach oder an deren Rechtsnachfolgerin über. Es muss von ihr für gezielte Aktionen verwendet werden (Unterstützungsfälle, besondere Projekte für das Dorf u.a.m.). Die Unterschriftsberechtigung während der Deponie des Zunftvermögens erfolgt gemäss Art. 17. |
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Dornach, den 22. September 1979 |